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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 18.12.2003 - 21 U 24/03

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Leitsatz (amtlich)

›Zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Bürgschaft auf erste Anforderung (hier: Einwendungen des Bürgen aus dem früheren AGBG).‹

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 20.02.2003; Aktenzeichen 3-10 O 174/02)

 

Gründe

I.

Die am 9.11.01 in Insolvenz gefallene H. & G. GmbH hatte von dem Kläger bzw. einer für den Kläger handelnden "M. Gesellschaft" 3 Aufträge über Dacharbeiten an der S. Neubaus der S. des Klägers in P. erhalten und ausgeführt:

5.7.95 Hauptauftrag Dachverblechung

25.7.97 Auftrag Laufgänge

13.1.98 Auftrag Leitersystem.

Allgemeine Vertragsgrundlagen waren in dieser Reihenfolge die besonderen Vertragsbedingungen (BVB) des Klägers, die VOB, Teile B und C und das Werkvertragsrecht des BGB. Die BVB sehen unter Ziffer 14.2 einen Einbehalt von der Schlussrechnung in Höhe von 5% der Bruttoabrechnungssumme für die Gewährleistungszeit (5 Jahre) vor, der gemäß Ziffer 17.3 verzinst auf ein Verwahrgeldkonto des Auftraggebers zu nehmen ist und den die Auftragnehmerin durch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern ablösen kann. Letzteres tat die Schuldnerin durch Bürgschaft der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 22.7.97 in Höhe von maximal 45.000 DM für den Hauptauftrag und vom 24.8.98 in Höhe von maximal 8.172,78 DM für die Aufträge über Leitern und Laufgänge. Über Mängel der Auftragsausführung wurde ein selbstständiges Beweisverfahren durchgeführt, in dem der gerichtlich bestellte Sachverständige die Mängelbeseitigungskosten auf 245.163,68 EURO bezifferte. Mit Anwaltsschreiben vom 26.3.02 forderte der Kläger unter Beifügung des Gutachtens von der Rechtsvorgängerin der Beklagten die Zahlung der beiden Bürgschaftssummen von zusammen 53.172,78 DM (= 27.186,81 EURO). Die Beklagte verweigerte die Zahlung, die der Kläger vorliegend im Urkundenprozess w...

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