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OLG Naumburg Urteil vom 07.08.2002 - 5 U 40/02

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Verfahrensgang

LG Magdeburg (Urteil vom 06.03.2002; Aktenzeichen 10 O 2899/01)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 06. März 2002 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitgegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 10.540,11 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 06. März 2002 Bezug genommen (Bd. I Bl. 126 bis 135 d. A.). Ergänzend ist auf folgendes hinzuweisen:

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Zahlung restlichen Werklohns gemäß §§ 631 Abs. 1, 641 BGB in Höhe von 20.791,01 DM für die Position Aushub von schwerem Fels nicht zu. Da der Kläger das Urteil mit seiner Berufung insoweit nicht angreift, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in den Entscheidungsgründen (Bd. I Bl. 130 bis 133 d. A.) verwiesen.

Soweit das Landgericht die Klage auch im übrigen abgewiesen und dabei die Auffassung vertreten hat, der Kläger könne von dem Beklagten nicht die Auszahlung des Sicherheitseinbehaltes in Höhe von 20.614,66 DM gemäß § 17 Nr. 6 Abs. 3 S. 2 VOB/B begehren, ist zur Begründung folgendes ausgeführt: Der Beklagte habe durch die Übernahme des der Höhe nach zwischen den Parteien unstreitigen Betrages auf das eigene, bei der Verbandskasse geführte Konto mit der Konto-Nr. … seiner Verpflichtung aus § 17 Nr. 6 Abs. 4 VOB/B entsprochen. Danach seien öffentliche Auftraggeber berechtigt, den als Sicherheit einbehaltenen Betrag auf ein eigenes Verwahrgeldkonto zu nehmen. Der Wortlaut dieser Vorsc...

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