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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 16.12.2010 - 3 U 11/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Abtretbarkeit von Darlehensforderungen an einen "Nichtbank"

Normenkette

BGB § 399

Verfahrensgang

LG Gießen (Urteil vom 11.02.2009; Aktenzeichen 3 O 192/09)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Gießen - 3. Zivilkammer - vom 11.2.2009 (3 O 192/09) wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einer Urkunde der Notarin N1 vom ... 4.2000 (Urkundenrolle Nr .../2000) in Anspruch.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen verweist der Senat auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Diese sei zulässig, jedoch unbegründet. Die gesicherte Darlehensforderung sei auf die Beklagte übergegangen. Dem stehe nicht entgegen, dass durch die Abtretung ein weniger leistungsfähiger Gläubiger Forderungsinhaber geworden sei, denn nach allgemeiner Ansicht unter vielen Darlehensrückzahlungsforderungen, durch die eine Grundschuld gesichert wird, keinem Abtretungsverbot. Eine Unwirksamkeit der Abtretung bestehe auch nicht aus dem Gesichtspunkt des § 134b i.V.m. § 32 Abs. 1 u. 1 Abs. 1 Nr. 1 KWG. Der Verkauf der Darlehensverträge stelle kein Kreditgeschäft dar; unter einer Kreditgewährung verstehe man nur die erstmalige Hingabe von Geld, nicht aber die Übernahme schon bestehender Darlehen. Das Darlehen sei mit Schreiben vom 2.2.2009 wirksam gekündigt worden. Der Kläger könne...

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Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.

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