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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 15.12.1992 - 27 U 30/91

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Leitsatz (amtlich)

›An den Entlastungsbeweis des Inhabers einer Kfz-Reparaturwerkstatt für einen bei ihm tätigen Mechaniker nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB sind hohe Anforderungen zu stellen.‹

1. An den Entlastungsbeweis des Inhabers einer Kfz-Reparaturwerkstatt für einen bei ihm tätigen Mechaniker nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB sind hohe Anforderungen zu stellen. Der Geschäftsherr muß den Nachweis fortdauernder planmäßiger, unauffälliger Überwachung mit unerwarteten Kontrollen führen. Es genügt nicht, wenn der Geschäftsherr vorträgt, der Mitarbeiter habe zwei Jahre als Geselle einwandfreie Arbeit geleistet und es hätten keine Anhaltspunkte vorgelegen, daß eine Überwachung etwa wegen vorangegangener nicht ordnungsgemäßer Reparaturen erforderlich gewesen sei. Gerade bei Kfz-Reparaturwerkstätten, die wegen der mit unsachgemäß durchgeführten Reparaturen verbundenen erheblichen Gefahrenquellen besonders sorgfältig arbeiten müssen, kommt der Pflicht zu allgemeiner und fortwährender Überwachung eine besondere Bedeutung zu.

2. Um den Entlastungsbeweis zu führen, muß der Geschäftsherr nach Zeit, Ort und Umständen spezifiziert darlegen, wie die Überwachung durchgeführt worden ist und auf welche Weise sich der Geschäftsherr in regelmäßigen Zeitabständen Kenntnis von der Arbeitsweise, der Sorgfalt und dem Verantwortungsbewußtsein des Mitarbeiters verschafft hat.

3. 500000 DM [250000 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes immateriellen Zukunftschadens (immaterieller Vorbehalt) für 21jährige Frau aus Verkehrsunfall (durch nicht richtig befestigtes Hinterrad) für Bruch des 3. und 4. Halswirbels mit außergewöhnlicher hoher Halsmarkschädigung und Querschnittslähmung. Zurückschieben der Kopfhaut. Volles Bewußtsein, in den ersten beiden Tagen nach Unfall jedoch wegen der sofort eint...

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