Entscheidungsstichwort (Thema)
Entschädigung bei Flugversäumung wegen eines von dem Reisenden nicht zu verantwortenden Gefahrenverdachts
Leitsatz (amtlich)
Wurde ein Flugreisender für einen Gefahrerforschungseingriff gem. § 5 Abs. 1, 2 und 3 i.V.m. § 11 Abs. 1 des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) als Verantwortlicher in Anspruch genommen, weil der durch Tatsachen begründete, letztlich aber nicht bestätigte Verdacht bestand, dass von seinem Handgepäck eine Gefahr ausgehe, so kann er, wenn er die Entstehung des Gefahrenverdachts nicht zu verantworten hat und wegen der Sicherheitskontrolle seinen Flug versäumt, weil spezielles Sicherheitspersonal aus Haushaltsgründen nachts nur in Rufbereitschaft vorgehalten wurde und erst nach längerem Aufenthalt am Flughafen eintraf, nach Aufopferungsgrundsätzen die Kosten eines Ersatztickets ersetzt verlangen.
Normenkette
ALR PR §§ 74-75; LuftSiG § 5 Abs. 1-3
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 10.10.2012; Aktenzeichen 2-4 O 32/12) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 10.10.2012 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. (2/4 O 32/12) wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig voll-streckbar. Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Von einer Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil sowie von der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird gem. § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen, weil die Revision nicht zugelassen wurde und ein Rechtsmittel gegen das Urteil deshalb bei einer Beschwer der Parteien von jeweils nicht über 20.000 EUR unzweifelhaft nicht zulässig i...