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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 11.01.2018 - 6 U 150/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die Bestimmtheit eines auf Unterlassung gerichteten Eilantrages; Verletzung von Informationspflichten bei der Werbung mit Herstellergarantie

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wird der in einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung formulierte Unterlassungsantrag als solcher den Anforderungen an die Bestimmtheit nicht gerecht, ist das Eilbegehren gleichwohl hinreichend bestimmt, wenn aus dessen Begründung Inhalt und Umfang des der Sache nach verfolgten Unterlassungsanspruchs zweifelsfrei zu entnehmen sind und das Gericht gemäß § 938 ZPO ein hinreichend bestimmtes Verbot erlassen kann.

2. Wirbt der Hersteller eines im stationären Einzelhandel angebotenen Erzeugnisses auf der Verpackung mit dem Hinweis auf "3 Jahre Garantie", verstößt er gegen die ihn treffenden Informationspflichten aus § 5a II UWG, wenn sich auf oder in der Verpackung keine weiteren Hinweise zu dieser Garantie befinden und der Verbraucher beim Kauf auch sonst keine weiteren Hinweise hierzu erhält. Allein mit der Einstellung der Garantiebedingungen auf seiner Internetseite genügt der Hersteller seiner Informationsverpflichtung jedenfalls dann nicht, wenn der Käufer keinen Hinweis erhält, dass er auf dieser Internetseite die Garantiebedingungen einsehen kann.

3. Die Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche kann auch dann missbräuchlich im Sinne von § 8 IV UWG sein, wenn damit versucht wird, den Verletzer zu einer "Lösegeldzahlung" zu veranlassen. Das setzt aber voraus, dass der Anspruchsteller zumindest angeboten hat, im Falle einer entsprechenden Gegenleistung die Fortsetzung des als unlauter erkannten Verhaltens zu dulden; die Erklärung einer allgemeinen Vergleichsbereitschaft reicht hierfür nicht aus.

 

Normenkette

BGB §§ 443, 477; UWG § 5a Abs. 2, § 8 Abs. 4...

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