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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 09.07.2014 - 17 U 172/13

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Normenkette

BGB § 204 Abs. 1 Nr. 4, § 280

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 13.09.2013; Aktenzeichen 2-10 O 38/13)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 13.9.2013 verkündete Urteil des LG Frankfurt/M. - Az. 2-10 O 38/13 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des gegen ihn zu vollstreckendenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die beklagte Bank wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit der Zeichnung eines geschlossenen Immobilienfonds auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Kläger beteiligte sich im Dezember 1992 mittelbar über eine Treuhänderin i.H.v. 200.000 DM nebst 5 % Agio an der A (Zeichnungsschein Anlage B1). Die Zeichnung wurde durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten (X Bank AG - Filiale O1) vermittelt. Gegenstand der Fondsgesellschaft ist die Errichtung und wirtschaftliche Nutzung eines Forschungs- und Verwaltungszentrums in O2 (sog. B).

Der Kläger zahlte die Einlage i.H.v. 175.000 DM (= 89.476,08 EUR) aus Eigenmitteln. Zur Finanzierung des Restbetrages nahm der Kläger bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten ein Darlehen i.H.v. 35.000 DM (17.895,22 EUR) auf, das bis zum Jahr 1997 zurückgeführt wurde. Auf dieses Darlehen leistete der Kläger Zinsen i.H.v. 5.724,44 DM (= 2.926,86 EUR).

Der Kläger erhielt aus dem Fonds Ausschüttungen jedenfalls in Höhe 25.515,61 EUR (Bl. 33 d.A.).

Der Zeichnung gingen mehrere Gespräche mit einem Mitarbeiter der Rechtsvorgän...

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