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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 07.08.2003 - 6 U 86/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rufausnutzung durch Bier-Marke „Champ”

 

Normenkette

MarkenG § 13 Abs. 2 Nr. 5, § 51 Abs. 1, §§ 55, 127 Abs. 3, Abs. 4 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 16.02.2001; Aktenzeichen 3/11 O 181/00)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 16.2.2001 verkündete Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des LG Frankfurt am Main teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, durch Erklärung ggü. dem Deutschen Patent- und Markenamt in die Löschung der Marke Nr. 399 52 163 „Champ” einzuwilligen, soweit die Marke die Waren Sekt, Wein, Schaumwein und Mischgetränke, bei denen ein Bestandteil Sekt oder Schaumwein ist, umfasst.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Vollstreckung kann von den Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 20.000 Euro und von den Klägern durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abgewendet werden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschwer der Kläger: 34.086,17 Euro

Beschwer der Beklagten: 17.042,92 Euro

 

Tatbestand

Der Kläger zu 1) hat nach französischem Recht die Aufgabe, französische Ursprungsbezeichnungen auch im Ausland zu schützen und im Interesse dieses Schutzes vor Gerichten aufzutreten. Der Kläger zu 2) ist eine nach französischem Recht mit eigener Rechtspersönlichkeit und Klagebefugnis ausgestattete Organisation der Champagnerwirtschaft.

Die Beklagte, die eine Brauerei betreibt, war bei Zustellung der Klage Inhaberin der für die Waren und Dienstleistungen „Bier, alkoholfreies Bier, Biermischgetränke, soweit in Klasse 32 enthalten; alkoholische Getränke, soweit in Klasse 3...

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