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Markengesetz / § 55 Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren vor den ordentlichen Gerichten

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(1) 1Die Klage auf Erklärung des Verfalls (§ 49) oder der Nichtigkeit wegen Bestehens älterer Rechte (§ 51) ist gegen den als Inhaber der Marke Eingetragenen oder seinen Rechtsnachfolger zu richten. 2Die Klage ist unzulässig, wenn über denselben Streitgegenstand zwischen den Parteien

 

1.

bereits gemäß § 53 entschieden wurde,

 

2.

ein Antrag gemäß § 53 beim Deutschen Patent- und Markenamt anhängig ist[1] [Bis 15.01.2026: gestellt wurde].

3§ 325 Absatz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

 

(2) Zur Erhebung der Klage sind befugt:

 

1.

in den Fällen des Antrags auf Erklärung des Verfalls jede Person,

 

2.

in den Fällen des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit wegen des Bestehens von Rechten mit älterem Zeitrang die Inhaber der in den §§ 9 bis 13 aufgeführten Rechte,

 

3.

in den Fällen des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit wegen des Bestehens einer geographischen Herkunftsangabe mit älterem Zeitrang (§ 13 Abs. 2 Nr. 5) die aus der geographischen Herkunftsangabe[2] [Bis 15.01.2026: nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb] zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten.

 

(3)[3] 1Ist die Klage auf Erklärung der Nichtigkeit vom Inhaber einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang erhoben worden, so hat er auf Einrede des Beklagten nachzuweisen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor Erhebung der Klage gemäß § 26 benutzt worden ist, sofern zu diesem Zeitpunkt seit mindestens fünf Jahren kein Widerspruch mehr gegen sie möglich war. 2Endet der Zeitraum von fünf Jahren der Nichtbenutzung nach Erhebung der Klage, so hat der Kläger auf Einrede des Beklagten nachzuweisen, daß die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung gemäß § 26 benutzt worden ist. 3War gegen die Eintragung der Marke mit älterem Zeitrang a...

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