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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 30.03.2017 - 20 W 391/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unrichtige Sachbehandlung durch Notar

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine unrichtige Sachbehandlung durch den Notar im Sinne des § 21 GNotKG liegt nur bei einem offen zu Tage tretenden Verstoß gegen eindeutige gesetzliche Normen oder dann vor, wenn ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist.

2. Zum Vorliegen einer unrichtigen Sachbehandlung bei einer Beurkundung unter Mitwirkung hörbehinderter Beteiligter.

 

Normenkette

GNotKG § 21; BeurkG §§ 3, 22; BeurKG § 23

 

Verfahrensgang

LG Wiesbaden (Beschluss vom 27.10.2015; Aktenzeichen 4 OH 26/15, 4 T 41/15)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren etwa entstandene notwendige Aufwendungen zu erstatten.

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 716,79 EUR.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin hat sich mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung, den sie zunächst im Wege der Klage vor dem AG Wiesbaden verfolgt hatte, gegen die sich aus dem Rubrum ergebenden Kostenberechnungen des Antragsgegners für die Beurkundung einer General- und Vorsorgevollmacht nebst Patientenverfügung über 278,39 EUR und für die Beurkundung eines Testaments über 438,40 EUR gewendet. Wegen der Einzelheiten der Kostenberechnungen wird auf Blatt 36 ff. d.A. Bezug genommen. Da die Antragstellerin die Kostenberechnungen beglichen hatte, hat sie nach Verweisung durch das AG Wiesbaden durch Beschluss vom 26.02.2015 vor dem LG zuletzt Rückzahlung von 716,79 EUR - die Summe der Rechnungsbeträge - nebst Zinsen geltend gemacht.

Die hörbehinderte Antragstellerin ließ aufgrund eines nach dem 01.08.2013 erfolgten Beurkundungsauftrages am 29.01.2014 bei dem Antragsgegner ein Testament zugunsten von A, deren Ehemann sowie deren Tochter beurkunden. In einer weiteren Urkunde wurde eine General- und Vo...

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