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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 28.11.1983 - 20 W 392/83

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Modernisierende Instandsetzung bei schlechter Wärmedämmung der gemeinschaftlichen Außenwand

 

Verfahrensgang

AG Wiesbaden (Aktenzeichen 35 UR II 9/80)

LG Wiesbaden (Aktenzeichen 4 T 85/81)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Prüfung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, an das Landgericht Wiesbaden zurückverwiesen.

Wert: 10.500,– DM.

 

Gründe

Wegen des Sachverhalts wird auf dessen Darstellung in den Gründen des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig und führt in der Sache zur Aufhebung und Zurückverweisung. Der angefochtene Beschluß ist nicht rechtsfehlerfrei ergangen.

Das Landgericht geht zutreffend davon aus, daß die Beseitigung ursprünglicher Baumängel nicht zu den einstimmig zu beschließenden Maßnahmen des § 22 I WEG gehört; denn es handelt sich dann um Instandhaltung und Instandsetzung gemeinschaftlichen Eigentums (§ 21 V 2 WEG), worüber stets die Mehrheit entscheiden und die such ein einzelner Wohnungseigentümer verlangen kann (§ 21 IV WEG).

Es stützt seine Feststellung, daß die streitgegenständliche Außenwand der Wohnung der Antragstellerin von Anfang an ungenügend wärmegedämmt gewesen sei, einerseits auf die Augenscheinseinnahme und die Angaben der Mieterin, was allein zu einer Zurückweisung der Beschwerde nicht ausgereicht hätte, zum anderen aber an mehreren Stellen des angefochtenen Beschlusses auch auf den vom Sachverständigen … eingeräumten Berechnungsfehler beim Wärmedurchlaßwiderstand des KSL-Mauerwerks. Hierbei hat das Landgericht übersehen, daß nach der Baubeschreibung die streitgegenständliche Giebelwand fast ganz aus HBL-Steinen (vgl. die Bauzeichnung Anlage 3 zum Schriftsatz der An...

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