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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 28.05.2015 - 5 UF 53/15

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Leitsatz (amtlich)

  • Eltern handeln regelmäßig widerrechtlich, wenn sie Sparguthaben ihrer minderjährigen Kinder für Unterhaltszwecke verwenden.
  • Sie sind gegebenenfalls gem. § 1664 BGB verpflichtet, die verwendeten Gelder an die Kinder zurückzuzahlen.

Normenkette

BGB § 1664

Verfahrensgang

AG Gießen (Beschluss vom 16.01.2015; Aktenzeichen 247 F 2438/14)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin zu tragen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 2.367,97 festgesetzt.

Gründe

Der Antragsteller ist das minderjährige, 7-jährige Kind C der Antragsgegnerin. C wird gesetzlich durch seinen Vater vertreten, nachdem diesem mit Beschluss des AG Gießen vom 17.8.2012 die elterliche Sorge für C allein übertragen wurde. Zuvor übte die Kindesmutter das Sorgerecht für C ihrerseits alleine aus, nachdem die Kindeseltern nicht miteinander verheiratet waren und eine Sorgeerklärung von ihnen nicht abgegeben worden war.

Im Jahre 2008 wurde für C von seinen Großeltern väterlicherseits ein Sparbuch angelegt, das auf den Namen von C lautet und auf das von den Großeltern 1.000 EUR eingezahlt wurden. Im weiteren Verlauf des Jahres 2008 erfolgte eine weitere Einzahlung i.H.v. 1.350 EUR, die vom Vater des Antragstellers veranlasst wurde und als Verwendungszweck "Geburts- und Taufgeld" ausweist.

Das Sparbuch war dem Kindesvater von den Großeltern ausgehändigt worden. Die Kindeseltern lebten bis zum Jahre 2011 in einem gemeinsamen Haushalt. Im Jahre 2011 kam es zur Trennung der Kindeseltern. Die Kindesmutter nahm bei ihrem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung das auf den Namen des Antragstellers lautende Sparbuch mit und hob den Betrag i.H.v. 2.367,97 EUR, der zum Zeitpunkt ihres Auszugs auf dem Konto aufgelaufen war, in voller Höhe ab. Die Kindesm...

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