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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 27.11.2013 - 20 W 138/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundbuch: Amtswiderspruch gegen Eintragung einer Miterbin

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Geltendmachung und Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen führt bei einer allgemeinen Verwirkungsklausel in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament, durch die derjenige Schlusserbe, der mit den Testamentsbestimmungen nicht einverstanden ist, nur den Pflichtteil erhalten soll, nicht zum Verlust der Schlusserbenstellung.

2. Mangels Grundbuchunrichtigkeit kann deshalb kein Amtswiderspruch gegen die Eintragung einer Miterbin eingetragen werden, die ihr Pflichtteil nach dem Tod des Erstversterbenden erhalten hat.

 

Normenkette

BGB §§ 2075, 2269; GBO § 35 Abs. 1 S. 2, § 53 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

AG Bad Hersfeld (Beschluss vom 02.05.2013)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 02.06.2016; Aktenzeichen V ZB 3/14)

 

Tenor

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller haben der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu ersetzen.

Der Beschwerdewert wird auf jeweils 30.000 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

In dem betroffenen Grundbuchblatt sind am 16.4.2013 auf Grund des Antrags der Beteiligten zu 3) vom 4.4.2013 (Bl. 61 d.A.) die Beteiligten als Eigentümer in Erbengemeinschaft eingetragen worden. Als Eintragungsgrundlage ist das Testament vom ... 1985, eröffnet durch das AG -Nachlassabteilung- 42a IV .../90 (1990)- vermerkt worden. Dabei handelt es sich um ein am ... 1985 zu seiner UR-Nr .../1985 durch den Notar A, O1, protokolliertes gemeinschaftliches Testament der Eheleute B1 und B2 geb. C, den Eltern der Beteiligten. Diese setzten sich als gegenseitige Alleinerben ein und bestimmten den überlebenden Teil zum unbeschränkten Vollerben, falls er nicht wieder heiratet, im Fall der Wiederverheiratung aber nur...

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