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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 25.01.1991 - 20 W 523/89

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Entscheidungsstichwort (Thema)

im Grundbuch eingetragene Grundstücke. Grundbuchrecht

 

Leitsatz (redaktionell)

Das Grundbuchamt kann sich aufgrund von Tatsachen über die grundsätzlich zu beachtende Vermutung des BGB § 891 hinwegsetzen.

 

Normenkette

GBO § 20; BGB § 891

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Beschluss vom 26.09.1989; Aktenzeichen 5 T 1040/89)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Etwaige außergerichtliche Kosten der Beteiligten zu 3) und 4) im Verfahren der weiteren Beschwerde haben die Beteiligten zu 1) und 2) zu erstatten.

Der Beschwerdewert beträgt, auch für das landgerichtliche Beschwerde verfahren, 1.236.042,– DM.

 

Gründe

Die Beteiligte zu 1) war in erster Ehe verheiratet mit dem im Jahre 1965 verstorbenen Landwirt … dem zahlreiche Grundstücke gehörten. Aus der. Ehe sind die beiden Söhne … und … – die Beteiligten zu 3) und 4) – hervorgegangen. … hat in seinem privat schriftlichen Testament vom 8.1.1964 die Beteiligte zu 1) als Alleinerbin eingesetzt. Weiter heißt es in dem Testament:

„Sollte die Erbin eine neue Ehe eingehen, treten unsere Söhne … und … an ihre Stelle; sie erhält in diesem Falle lebenslänglich Nießbrauch. Für die Auseinandersetzung zwischen den Geschwistern gebe ich folgende Teilungsanordnung: … hat das Recht, den Betrieb mit allen Grundstücken und Zubehör zu übernehmen; er hat an seinen Bruder … einen Betrag herauszuzahlen, der für den Erwerb von einem zweistöckigen Wohnhaus (2 Wohnungen) reicht. Dieser Betrag wird fällig, sobald … den Hof ohne Nießbrauch übernimmt. Sollte Rudolf den Hof nicht übernehmen können oder wollen, so kann unter gleicher Bedingung übernehmen.”

Das Nachlaßgericht hat auf Grund des Testaments am 15.6.1970 einen Erbschein erteilt (4 VI 187/70 AG Groß-Gerau), der die Beteiligte zu 1) als Alleinerbin ausweist. Der Erbsche...

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