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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 24.06.2010 - 6 U 65/10

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Leitsatz (amtlich)

Der Firmenbestandteil "Stadtwerke" eines Energieversorgungsunternehmens erweckt beim angesprochenen Verkehr in der Regel den Eindruck, es handele sich um ein kommunales Unternehmen; unter dieser Voraussetzung führt diese Firmierung auch zu einer relevanten Irreführung, wenn das Unternehmen (inzwischen) einem privaten Eigentümer gehört. Dies gilt jedoch nicht, wenn - wie im Streitfall - der Eigentümerwechsel bereits vor mehr als 35 Jahren stattgefunden hat, sich das Unternehmen ausschließlich in dem Gebiet der fraglichen Gemeinde betätigt und auf die Zugehörigkeit zu einem privaten Energiekonzern in der Werbung hingewiesen wird.

 

Normenkette

UWG § 5

 

Verfahrensgang

LG Hanau (Urteil vom 16.02.2010)

 

Tenor

Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 16.2.2010 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des LG Hanau wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

 

Gründe

Von der Darstellung des Sachverhalts wird gem. § 540 Abs. 2 i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Zweifelhaft ist bereits, ob der Verfügungsgrund der Dringlichkeit gegeben ist. Denn es ist unstreitig, dass die Antragsgegnerin bereits vor mehr als 35 Jahren von der A AG übernommen worden ist, mithin seitdem in der beanstandeten Weise firmiert. Vor diesem Hintergrund ist der nicht weiter präzisierte Vortrag der im Jahr 2008 gegründeten Antragstellerin in ihrer Antragsschrift, sie habe "vor kurzem" von der Firmierung der Antragsgegnerin erfahren, kaum ausreichend. Die Antragstellerin konnte ihre Angaben hierzu auch auf entsprechendes Befragen des Senats in der mündlichen Verhandlung nicht präzisieren.

Jedenfalls hat das angefochtene Urteil deshalb Bestand, weil ein Verfügungsanspruch nicht besteht. Ein solcher folgt...

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