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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 24.05.2017 - 2 WF 93/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert einer Ehesache gem. § 43 Abs 1 FamGKG

 

Leitsatz (amtlich)

Der Streitwert einer Ehesache ist gem. § 43 Abs. 1 FamGKG unter Einbeziehung der Einkünfte und des Vermögens der Eheleute festzusetzen. Ist Immobilienvermögen vorhanden, kann es nach den regionalen Bedingungen in Nordhessen nicht beanstandet werden, wenn für jeden Ehegatten 20.000,-- EUR Freibetrag in Abzug gebracht und das verbleibende Vermögen mit 5 % in den Streitwert einbezogen wird.

 

Normenkette

FamGKG § 43

 

Verfahrensgang

AG Kassel (Beschluss vom 22.11.2016; Aktenzeichen 542 F 816/16)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers, die im Übrigen zurückgewiesen wird, wird der erstinstanzliche Verfahrenswert unter Abänderung des Beschlusses des AG vom 22.11.2016 in der Fassung vom 10.3.2017 auf 19.873,79 EUR (16.960,61 EUR für das Scheidungsverfahren und 2.913,18 EUR für die Folgesache Versorgungsausgleich) festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Ehe der Beteiligten ist durch Beschluss des AG - Familiengericht - Kassel vom 22.11.2016 geschieden worden; zugleich hat das AG den Versorgungsausgleich hinsichtlich der drei Anrechte der Beteiligten durchgeführt und den Verfahrenswert auf 12.623,79 EUR (9.710,61 für die Scheidung und 2.913,18 EUR für den Versorgungsausgleich) festgesetzt, ausgehend von einem Monatseinkommen des Antragstellers von 2.436,87 EUR und der Antragsgegnerin von 800,00 EUR (Scheidung: 2.436,87 EUR + 800,00 EUR × 3 = 9.710,61 EUR; Versorgungsausgleich: 9.710,61 EUR : 10 × 3).

Gegen die Streitwertfestsetzung hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers am selben Tag Beschwerde eingelegt und Erhöhung des Verfahrenswertes auf 22.048,79 EUR (16.960,61 EUR + 5.088,18 EUR) beant...

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