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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 20.12.2017 - 6 W 106/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Internationale Zuständigkeit eines Unionsmarkengerichts; Reichweite eines Unterlassungsanspruchs aus einer Unionsmarke

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die unionsweite Zuständigkeit des Unionsmarkengerichts eines Mitgliedsstaats gemäß Art. 125 II UMV wird auch dadurch begründet, dass der Kläger in diesem Mitgliedsstaat eine Tochtergesellschaft unterhält, von der aus er seine geschäftliche Tätigkeit ausübt.

2. Ein auf die Verletzung einer Unionsmarke gestützter Unterlassungsantrag, der keine ausdrückliche territoriale Bestimmung enthält, ist jedenfalls dann auf den Erlass eines unionsweiten Verbots gerichtet, wenn zu seiner Begründung zur Bekanntheit der Marke in mehreren Mitgliedsstaaten der Union vorgetragen wird. Ein abweichendes Verständnis der territorialen Reichweite des Unterlassungsbegehrens ist in diesem Fall auch dann nicht gerechtfertigt, wenn der Unterlassungsantrag hilfsweise auf eine nationale Marke gestützt wird (Abgrenzung zu Senat GRUR 2015, 903).

3. Zwischen der Klagemarke "TUPPER" und dem angegriffenen Zeichen "TUPPERCABI-NET" besteht jedenfalls gegenüber englischsprachigen Verkehrskreisen, die in dem Bestandteil "CABINET" einen beschreibenden Hinweis ("Schrank") sehen, eine hohe Ähnlichkeit, die - bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft und durchschnittlicher Warenähnlichkeit - eine Verwechslungsgefahr begründet.

 

Normenkette

UMV Art. 9, 125

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 02.11.2017; Aktenzeichen 2-6 O 345/17)

 

Tenor

1.) Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,- EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den...

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