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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 18.12.2014 - 20 W 172/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verbot des Insichgeschäfts auch für Erwerb von Erbteil durch Minderjährigen

 

Leitsatz (amtlich)

Grundsätzlich gilt das Verbot des Selbstkontrahierens gemäß den §§ 1629 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1, 1795 Abs. 2, 181 BGB nicht für ein Insichgeschäft eines Elternteils, das dem Kind lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt. Der unentgeltliche Erwerb eines Erbteils durch einen Minderjährigen ist wegen der Erbenhaftung aber nie lediglich rechtlich vorteilhaft, auch dann nicht, wenn er bereits Miterbe ist. In diesen Fällen kann auch die familiengerichtliche Genehmigung nach den §§ 1643 Abs. 1, 1822 Nr. 10 BGB erforderlich sein.

 

Normenkette

BGB §§ 181, 1629 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 1, § 1643 Abs. 1, § 1795 Abs. 2, § 1822 Nr. 10, §§ 2032-2033, 2385

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 1.000,- EUR.

 

Gründe

I. In Abt. I lfd. Nr. 2 des betroffenen Grundbuchs ist noch A als Eigentümer eingetragen. Dieser ist am ... 2013 verstorben. Nach einem gemeinschaftlichen Erbschein des AG Darmstadt - Nachlassgericht - vom 7.10.2013 -.../13 (2013), ist dieser von der Beteiligten zu 1. zu ½ und den Beteiligten zu 2. bis 4. zu jeweils 1/6 beerbt worden. In Abt. III lfd. Nrn. N1, N2, N3, N4 und N5 des betroffenen Grundbuchs sind mehrere Grundschulden bzw. Sicherungshypotheken eingetragen.

Am 2.4.2014 hat der Verfahrensbevollmächtigte seine notarielle Urkunde vom 19.12.2013, UR-Nr .../2013, zu den Grundakten gereicht. Ausweislich des darin enthaltenen Erbteilsübertragungsvertrages hat die Beteiligte zu 1. den ihr zustehenden Erbteil am Nachlass ihres verstorbenen Ehemannes - der noch im Grundbuch als Eigentümer verzeichnet ist - zu gleichen Teilen auf ihre drei Kinder, die Beteiligten zu 2. bis 4., übertragen; die Erbteilsübertragu...

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