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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 14.07.2006 - 20 W 369/05

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Leitsatz (amtlich)

1. Die Unrichtigkeit des Grundbuchs im Hinblick auf einen Testamentsvollstreckervermerk kann durch den Nachweis in der Form des § 29 GBO geführt werden, dass der betroffene Grundbesitz aus dem Nachlass ausgeschieden oder die Testamentsvollstreckung insgesamt beendet ist.

2. Ohne Auflassungserklärung scheidet ein Nachlassgrundstück mit dinglicher Wirkung nicht im Rahmen einer Auseinandersetzung aus dem Nachlass aus.

3. Lässt sich ein Wille des Erblassers durch Auslegung der letztwilligen Verfügung feststellen, dass die Testamentsvollstreckung nach dem Ausscheiden des Testamentsvollstreckers fortgeführt werden soll, endet mit dem Tod des Testamentsvollstreckers lediglich dessen Amt, nicht die Testamentsvollstreckung als solche.

4. Ein solcher Wille kann der Anordnung von Unterhaltszahlungen aus dem Nachlass zu entnehmen sein.

 

Normenkette

BGB §§ 2209, 2217, 2033, 2042; GBO §§ 22, 29, 52

 

Verfahrensgang

LG Wiesbaden (Aktenzeichen 4 T 157/05)

 

Gründe

Das verfahrensgegenständliche Grundstück gehörte ursprünglich dem Großvater des Beteiligten zu 1). Zu UR-Nr. .../1971 des Notars Dr. A in O1 vom ...1971 schloss dieser mit seiner Ehefrau einen notariellen Erbvertrag. Die Eheleute setzten hierin ihren Sohn - den Vater des Beteiligten zu 1) und Ehemann der Beteiligten zu 2) - als befreiten Vorerben hinsichtlich des Nachlasses sowohl des Erstversterbenden als auch des Letztversterbenden ein. Nacherben sollten die ehelichen Kinder des Sohnes zu gleichen Teilen sein.

Der Nacherbfall sollte mit den Tode des Vorerben eintreten, jedoch schon vor diesem Zeitpunkt, wenn Gläubiger des Sohnes in den Nachlass wegen Forderungen gegen den Sohn Vollstreckungsmaßnahmen einleiten sollten. Die Einsetzung der Nacherben wurde von der Bedingung abhängig gemacht, dass der Sohn als Vorerbe ...

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1Der Erblasser kann einem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses übertragen, ohne ihm andere Aufgaben als die Verwaltung zuzuweisen; er kann auch anordnen, dass der Testamentsvollstrecker die Verwaltung nach der Erledigung der ihm sonst ...

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