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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 13.07.1999 - 26 W 52/99

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Verfahrensgang

LG Wiesbaden (Beschluss vom 23.02.1999; Aktenzeichen 4 T 77/99)

AG Wiesbaden (Aktenzeichen 63 M 4141/98)

 

Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners wird der Beschluß des Landgerichts Wiesbaden – 4. Zivilkammer – vom 23. Februar 1999 – 4 T 77/99 – abgeändert.

Der dem Schuldner pfändungsfrei zu belassende Teil seines Arbeitseinkommens wird auf 2.575,86 DM festgesetzt.

Im übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners zurückgewiesen.

Von den außergerichtlichen Kosten im Verfahren über die sofortige weitere Beschwerde haben die Gläubigerin 57 %, der Schuldner 43 % zu tragen; die außergerichtlichen Kosten im übrigen haben die Gläubigerin zu 65 %, der Schuldner zu 35 % zu tragen.

Hinsichtlich der Gerichtskosten der Beschwerdeverfahren hat der Schuldner die Kosten für das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde nach einem Wert von 6.998,52 DM zu tragen; die Gläubigerin hat die Kosten ihrer sofortigen Beschwerde aus einem Wert von 12.910,32 DM zu tragen.

Dem Schuldner wird ratenzahlungsfrei Prozeßkostenhilfe für das Verfahren über die weitere Beschwerde unter Beiordnung von Rechtsanwältin …, bewilligt.

Beschwerdewert: 16.404,84 DM.

 

Tatbestand

I.

Die Gläubigerin vollstreckt gegen den Schuldner wegen rückständigen ehelichen Trennungsunterhalts und laufender monatlicher ehelicher Unterhaltsansprüche. Sie erwirkte am 8. April 1998 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, durch den Ansprüche des Schuldners aus seinem Arbeitsverhältnis beim Drittschuldner gepfändet und ihr zur Einziehung überwiesen wurden.

Wegen der Einzelheiten der Forderungen, deretwegen die Gläubigerin die Zwangsvollstreckung in dieser Sache betreibt, wird auf die Aufstellung in der Anlage zum Pfändungsbeschluß, Bl. 2 ff d.A., verwiesen.

Auf Erinnerung der Gläubigerin ergänzte das...

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