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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 12.08.2008 - 2 UF 205/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindesunterhalt: Verpflichtung des barunterhaltspflichtigen Elternteils zur Minderung berufsbedingter Fahrtkosten durch Wohnsitzverlegung

 

Leitsatz (amtlich)

Der unterhaltspflichtige Elternteil kann verpflichtet sein, seine berufsbedingten Fahrtkosten durch Verlegung seines Wohnsitzes zu mindern.

 

Normenkette

BGB § 1603 Abs. 1-2

 

Verfahrensgang

AG Melsungen (Aktenzeichen 52 F 190/08 UK)

 

Gründe

Die beabsichtigte Berufung verspricht auch nach dem gem. §§ 114, 119 ZPO anzuwendenden großzügigen Maßstab (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 66. Aufl. 2008, Rz. 80 zu § 114 ZPO) nicht die notwendige Erfolgssaussicht.

Der Beklagte verfolgt mit der beabsichtigten Berufung die Herabsetzung der mit dem Urteil des AG ausgesprochenen Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt für seinen am ... Mai 1998 geborenen Sohn A und seine am ... April 2002 geborene Tochter B. Mit Urteil vom 19.6.2008, auf das zur näheren Sachverhaltsdarstellung Bezug genommen wird, ist der Beklagte zur Zahlung von Kindesunterhalt i.H.v. 236 EUR monatlich je Kind seit dem Monat Januar 2008 verurteilt worden. Das AG ist dabei davon ausgegangen, dass der Beklagte über monatliche Nettoeinkünfte i.H.v. 1.732,51 EUR verfügt, denen eine Steuerstattung aus beruflichen Werbungskosten in Form von Fahrtkosten i.H.v. monatlich 25,83 EUR hinzuzurechnen sind. Von diesem Einkommen hat das AG Bereinigungspositionen in Abzug gebracht, die die Parteien mit Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung i.H.v. 84 EUR monatlich und Kreditkosten für eine Küche i.H.v. 138,36 EUR monatlich unstreitig gestellt haben. Fahrtkosten hat das AG zugunsten des Beklagten, der nach der Trennung mit seiner neuen, arbeitslosen Lebensgefährtin in O1 lebt, mit 165 EUR nur eingeschränkt berücksi...

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