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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 12.03.2012 - 21 W 35/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wechselbezüglichkeit einer auslegungsbedürftigen Nacherbeneinsetzung

 

Leitsatz (amtlich)

Die wechselseitige Einsetzung von Eheleuten als Vorerben und der jeweils eigenen Abkömmlinge bzw. eines Adoptivkindes als Nacherben ist regelmäßig bereits im Wege der Auslegung als Einsetzung der Nacherben zu Schlusserben des Längstlebenden zu verstehen. Diese Erbeinsetzung der Nacherben zu Schlusserben des Längstlebenden zu verstehenden. Diese Erbeinsetzung des eigenen Adoptivkindes als Schlusserben des Längstlebenden ist gemäß der in § 2271 Abs. 2 Satz 2 BGB enthaltenen Auslegungsregel als wechselbezüglich zu der Einsetzung des Ehegatten als Vorerben anzusehen, auch wenn das Adoptivkind des einen zugleich das leibliche Kind des anderen Ehegatten ist.

 

Normenkette

BGB §§ 2102, 2270, 2271 Abs. 2 S. 2

 

Verfahrensgang

AG Kassel (Beschluss vom 22.12.2011)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des AG Kassel vom 22.12.2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte zu 2). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 30.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Erblasserin war in dritter Ehe mit dem vorverstorbenen A verheiratet. Aus der Ehe mit ihrem ersten Mann ging der Beteiligte zu 1) hervor. Dessen Tochter ist die Beteiligte zu 2). Der Beteiligte zu 1) wurde von A adoptiert. Dieser hatte aus seiner ersten Ehe einen Sohn und eine Tochter.

Am ... April 1964 errichteten die Erblasserin und deren Ehemann A ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu befreiten Vorerben einsetzten. Weiter heißt es in dem Testament wörtlich:

"Nacherben sollen sein hinter

1) mir, der Ehefrau A1, geb. B, mein Sohn C, geboren am ... 1942 bzw. dessen Abk...

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  (1) Die Einsetzung als Nacherbe enthält im Zweifel auch die Einsetzung als Ersatzerbe.  (2) Ist zweifelhaft, ob jemand als Ersatzerbe oder als Nacherbe eingesetzt ist, so gilt er als Ersatzerbe.

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