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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 10.05.2012 - 26 SchH 11/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit von Schiedsgerichtsklauseln bei Streitigkeiten zwischen Investoren und EU-Mitgliedsstaaten

 

Normenkette

AEUV Art. 18, 267, 344; VtrRKonv Art. 30, 59; ZPO §§ 1040, 1050, 1059, 1062

 

Nachgehend

OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 18.12.2014; Aktenzeichen 26 Sch 3/13)

BGH (Beschluss vom 19.09.2013; Aktenzeichen III ZB 37/12)

 

Tenor

Die Nebenintervention des Königreichs der Niederlande wird zugelassen.

Die Anträge der Antragstellerin auf Aufhebung des in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien ergangenen Zwischenentscheids vom 26.10.2010 sowie auf Feststellung der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts werden zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens, einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen.

Der Gegenstandswert wird auf bis zu EUR 13.000.000 festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt die gerichtliche Entscheidung über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts nach § 1040 Abs. 3 ZPO, nachdem das Schiedsgericht in einem Zwischenentscheid vom 26.10.2010 seine Zuständigkeit bejaht hat.

In dem zugrunde liegenden Schiedsverfahren streiten die Antragstellerin und die Antragsgegnerin um mögliche Vertragsverletzungen und etwa hieraus resultierende Schadensersatzansprüche aus einem bilateralen Abkommen aus dem Jahr 1991, welches die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin - die damalige Tschechoslowakei (nachfolgend: CSFR) - mit dem Königreich der Niederlande abgeschlossen hatte und in dem es um den Schutz von Investitionen zwischen den Niederlanden und der CSFR ging. Dieses sog. "Bilateral Investment Treaty" (nachfolgend: BIT), wegen dessen Inhalt im einzelnen auf die Anlage AST 1 verwiesen wird, trat am 1.10.1992 in Kraft.

Mit Auflösung der CFSR trat die hiesige Antragstellerin als Rec...

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