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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 08.12.2021 - 6 U 233/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Tausch von Forstparzellen als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung

 

Normenkette

BGB §§ 745, 747

 

Verfahrensgang

LG Gießen (Urteil vom 04.10.2019; Aktenzeichen 5 O 144/19)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 4.10.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Gießen wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten der Berufung zu tragen.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 350.000 EUR abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I. Wegen des Sach- und Streitstands wird auf die Darstellung im Hinweisbeschluss vom 23.7.2021 (Bl. 810 ff. d.A.), den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 553 ff. d.A.) sowie das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien im Berufungsverfahren verwiesen.

Auf die Hinweise des erkennenden Senats haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 24.09.2021 (Bl. 842 ff. d.A.) Stellung genommen, auf den verwiesen wird.

Die Beklagten beantragen,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II. Das Rechtsmittel der Beklagten war gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist aus Gründen der Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erforderlich. Zur Begründung wird auf die Ausführungen in den Hinweisbeschlüssen vom 23.7.2021 (Bl. 821 ff. d.A.) sowie 12.8.2021 (Bl. 833) verwiesen.

Soweit die Bekl...

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