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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 06.10.2003 - 2 W 26/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Fehlerhafter Besitz durch verbotene Eigenmacht

 

Normenkette

BGB §§ 858, 861, 986; ZPO § 535

 

Verfahrensgang

LG Wiesbaden (Beschluss vom 16.04.2003; Aktenzeichen 9 O 111/03)

 

Tenor

1. Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

2. Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis 250.000 Euro ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken an den Antragsgegnern für jeden Fall der Zuwiderhandlung, aufgegeben, den Geschäftsraum im Erdgeschoss im Gebäude R.-straße 24, Nordseite (Marktseite) in R. am Rhein, bestehend aus einem 16 qm großen Raum, an den Antragsteller herauszugeben, den vorgenannten Geschäftsraum zu räumen und an den Antragsteller sämtliche vorhandenen Schlüssel für diesen Geschäftsraum auszuhändigen.

3. Den Antragsgegnern wird ferner im Wege der einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis 250.000 Euro ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken an ihnen für jeden Fall der Zuwiderhandlung, aufgegeben, die beiden wegen angeblicher Mietrückstände zurückbehaltenen Maschinen des Antragstellers an einen Sequester herauszugeben.

4. Im Übrigen wird der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

5. Von den Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller 18,3 % und die Antragsgegner als Gesamtschuldner 81,7 % zu tragen.

6. Der Streitwert wird auf 8.200 Euro (Antrag zu 1) 3.700 Euro, Antrag zu 2) 3.500 Euro, Antrag zu 3) 1.000 Euro) festgesetzt.

Der Beschluss beruht auf den §§ 535 Abs. 1, 986, 861 Abs. 1, 858 BGB, 935 ZPO.

 

Gründe

Der Antragsteller hat mit ...

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