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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 06.05.2010 - 2 WF 119/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrenskostenhilfe: Beschwerde gegen die Verweigerung der Beiordnung eines Anwalts in einer Familienstreitsache

 

Leitsatz (amtlich)

Die Beschwerde gegen die Verweigerung der Beiordnung eines Anwalts ist im EA-Verfahren auf Unterhalt unzulässig. Der Senat folgt in ständiger Rechtsprechung auch für das nach dem 31.8.2009 geltende Recht der herrschenden Auffassung, wonach die Überprüfung eines Verfahrenskostenhilfebeschlusses im Rahmen einer einstweiligen Anordnung ausgeschlossen ist, wenn das Familiengericht die Erfolgsaussicht verneint hat.

 

Normenkette

FamFG §§ 57, 113; ZPO § 127 Abs. 2; FamFG §§ 78, 113 Abs. 1, § 114 Abs. 3, 4 Nr. 2

 

Verfahrensgang

AG Melsungen (Beschluss vom 15.03.2010)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 18.05.2011; Aktenzeichen XII ZB 265/10)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - Familiengerichts - Melsungen vom 15.3.2010 wird als unzulässig verworfen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen, außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin beantragte mit Schriftsatz vom 5.2.2010 eine einstweilige Anordnung zur Zahlung von Kindesunterhalt. Für dieses Verfahren beantragte sie außerdem die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung der sie vertretenden Rechtsanwältin.

Die Antragstellerin teilte mit, dass seit Januar 2009 eine Beistandschaft für Unterhaltssachen durch das Jugendamt eingerichtet sei, die jedoch seit Februar 2010 ruhe, weil der Antragsgegner weder Auskunft über die Höhe seines Einkommens erteilt noch auf Zahlungsaufforderungen reagiert habe. Sie überreichte ein Schreiben des die Beistandschaft führenden Jugendamts an die Verfahrensbevollmächtigte (Bl. 6 d.A.), m...

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