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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 02.02.2012 - 4 UF 261/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kürzung einer laufenden Versorgung durch Versorgungsausgleich

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Kürzung einer laufenden Versorgung durch den Versorgungsausgleich ist auch dann nach § 33 VersAusglG in Höhe des laufenden Unterhaltsanspruchs des Ausgleichsberechtigten auszusetzen, wenn sich die Kürzung weder auf den Bedarf des Ausgleichsberechtigten noch auf die Leistungsfähigkeit des Ausgleichspflichtigen auswirkt, was beispielsweise bei einer konkreten, nicht an einer Quote ausgerichteten Bedarfsbemessung der Fall sein kann.

2. Bei der Anwendung des § 1578b BGB im Rahmen der im Verfahren nach § 33 VersAusglG von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs des Ausgleichsberechtigten ist äußerste Zurückhaltung geboten, wenn sich die geschiedenen Ehegatten über eine unbegrenzte Unterhaltsverpflichtung des Ausgleichspflichtigen einig sind.

 

Normenkette

BGB § 1573 Abs. 2, §§ 1578, 1578b; VersAusglG §§ 33-34

 

Verfahrensgang

AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 22.10.2010; Aktenzeichen 402 F 2286/10)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Die Kürzung der dem Beteiligten zu 1) vom Beteiligten zu 3) gewährten Versorgung in Folge des durch Urteil des AG - Familiengericht - Frankfurt/M. vom 21.2.2006, Aktenzeichen 402 F 2183/05, angeordneten Versorgungsausgleichs wird bis zum Renteneintritt der Beteiligten zu 2) mit Wirkung ab 1.6.2010 in voller Höhe ausgesetzt, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 1.270 EUR monatlich.

Die Gerichtskosten beider Rechtszüge tragen die Beteiligten zu gleichen Teilen. Ihre Aufwendungen tragen die Beteiligten selbst.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Verfahrenswert wird für beide Rechtszüge festgesetzt auf je 6.000 EUR.

 

Gründe

I. Die am ... 1979 geschlossene Ehe der Beteiligten zu 1) und 2), ...

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