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OLG Düsseldorf Urteil vom 31.10.2003 - I-4 U 71/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zusammentreffen von Obliegenheitsverletzungen vor und nach Eintritt des Versicherungsfalles

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die summenmäßig auf 10.000 DM begrenzte Leistungsfreiheit des Kfz-Haftpflichtversicherers im Verhältnis zu dem Fahrer, der im Zustand der Trunkenheit einen Unfall verursacht hat und bei dem der Versicherer Rückgriff nehmen will, setzt keine Kündigung des Versicherungsvertrages nach § 6 Abs. 1 S. 3 VVG voraus.

2. Beim Zusammentreffen von Obliegenheitsverletzungen vor und nach Eintritt des Versicherungsfalls - durch eine unfallursächliche Trunkenheitsfahrt und durch Unfallflucht - sind die Leistungsfreiheitsbeträge gem. § 2b (1e), (2) und § 7 Abs. 1 (2), Abs. 5 (2) AKB zusammenzurechnen.

3. Zur Frage, ob Unfallflucht ein besonders schwerwiegender Verstoß gegen die Aufklärungsobliegenheit i.S.v. § 6 Abs. 3 KfzPflVV ist mit der Folge einer über 5.000 DM hinausgehenden Leistungsfreiheit bis zu 10.000 DM (im konkreten Fall verneint).

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 12.02.2003; Aktenzeichen 11 O 55/02)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12.2.2003 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des LG Düsseldorf - Einzelrichter - teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels sowie der Anschlussberufung des Klägers wie folgt neu gefasst:

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Klägerin 5.446,01 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.11.2001 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 60 % und die Beklagte zu 40 %, die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zu 80 % und der Beklagten zu 20 % zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugela...

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