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OLG Düsseldorf Urteil vom 29.01.2001 - 9 U 165/00

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Verfahrensgang

LG Wuppertal (Aktenzeichen 4 O 28/00)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21. Juni 2000 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert, und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die. Kläger 13.821 DM zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Grundstücke W., eingetragen im Grundbuch von V. des Amtsgerichts Wuppertal, Blatt 1038, Flur 8, Flurstücke 1604, 1605 und 1606, in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und die erforderlichen Ausbesserungen und Erneuerungen durchzuführen. Die weitergehende Klage und die Widerklage werden abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 65,5 % und die Kläger 34,5 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte von der Verpflichtung zur Zahlung von Erbbauzinsen freigeworden ist.

Die Kläger sind als Gesamtrechtsnachfolger Eigentümer u.a. von drei Grundstücken, in W.-V., für die ihre Rechtsvorgängerin im Jahre 1967 Erbbaurechte ausgegeben hatte. Die Grundstücke lagen damals im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 72, der Wohnbebauung vorsah. In den Erbbaurechtsverträgen heißt es in § 3, die Erbbauberechtigten seien berechtigt, auf dem Erbbaugrundstück ein Einfamilienhaus zu errichten.

Die Beklagte erwarb die Erbbaurechte in der Zeit von 1975 bis 1977 im Zusammenhang mit dem seinerzeit beabsichtigten Bau der Autobahn A 31, in dessen geplanter Trasse die Grundstücke lagen. Inzwischen sind diese Pläne zum Bau der Autobahn aufgegeben worden.

Nachdem das Bauaufsichtsamt mit Schreiben vom 20. März 1987 der Beklagten mitgeteilt hatte, im Rahmen des weiterhin bestehenden Bebauungsplanes Nr. 72 könne wegen mangelnder Entsorgung...

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