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OLG Düsseldorf Urteil vom 28.09.2006 - I-5 U 6/06

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Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 28.10.2005; Aktenzeichen 39 O 180/04)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 28.10.2005 in der durch Beschluss vom 12.12.2005 berichtigten Fassung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Der Kläger ist der Insolvenzverwalter der ... AG (im Folgenden: ...). Er macht mit der vorliegenden Klage einen insolvenzbedingt in einen Zahlungsanspruch umgewandelten Freistellungsanspruch geltend, den er aus dem gescheiterten Vollzug einer kaufvertraglichen Schuldübernahmevereinbarung herleiten will.

Im Geschäftsjahr 1999/2000 erwarb die ... mit 70.001 Aktien (50 % + 1 Aktie) die Anteilsmehrheit an der ... AG (im Folgenden: ...), deren restliche 69.999 Aktien (50 % ./. 1 Aktie) von der ... AG, jetzt ... (im Folgenden einheitlich: ...), gehalten wurden. Am 1./2.10.2000 schloss die ... als Führungsgesellschaft des ... mit der ... einen "Rahmenvertrag Konzern-Clearing" (Anlage B 4, Anlagenordner), durch den sich die seinerzeit mit beträchtlicher Liquidität ausgestattete ... verpflichtete, ihre "sämtlichen Finanzmittel als kurzfristige und nach Absprache auch langfristige Gelder" bei der ... anzulegen, die im Gegenzug der ... "kurzfristige und nach Absprache auch langfristige Kredite in zunächst unbestimmter Höhe" zur Verfügung zu stellen hatte. Die Laufzeit des gleichgerichtet auch ...

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