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OLG Düsseldorf Urteil vom 25.10.2000 - 2b Ss 204/00 72/00 I

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Leitsatz (amtlich)

1. Das Revisionsgericht hat auch ohne entsprechende Verfahrensrüge zu prüfen, ob das angefochtene Berufungsurteil über alle Entscheidungsbestandteile des amtsgerichtlichen Urteils, die der Überprüfungskompetenz des Berufungsgerichts unterlagen, entschieden hat. Es hat deshalb auch zu prüfen, ob das Berufungsgericht die von dem Berufungsführer erklärte Berufungsbeschränkung zu Recht als wirksam angesehen hat.

2. Auch wenn eine genaue Bestimmung des Wirkstoffes des Betäubungsmittels - etwa mangels Sicherstellung - nicht möglich ist, darf der Tatrichter die Frage nach dem Wirkstoffgehalt nicht offen lassen, sondern muß unter Berücksichtigung anderer hinreichend feststellbarer Tatumstände wie Herkunft, Preis und Beurteilung des Betäubungsmittels durch Tatbeteiligte und letztlich des Grundsatzes "Im Zweifel für den Angeklagten" feststellen, von welchem Wirkstoffgehalt und damit von welcher Qualität des Betäubungsmittels mindestens auszugehen ist.

 

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht Neuss hat den Angeklagten am 16. November 1999 wegen unerlaubten Handelns mit Betäubungsmitteln in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt

Dagegen hat der Angeklagte Berufung eingelegt, die er in der Berufungshauptverhandlung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat.

Die Strafkammer hat das amtsgerichtliche Urteil abgeändert. Es hat den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und 3 Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

II.

Die hiergegen gerichtete...

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  Entscheidungsstichwort (Thema) unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln  Tenor Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 15. Juni 2000 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung ...

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