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OLG Düsseldorf Urteil vom 24.06.2014 - I-1 U 122/13

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Verfahrensgang

LG Duisburg (Urteil vom 01.07.2013; Aktenzeichen 4 O 345/11)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 1.7.2013 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des LG Duisburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz aufgrund eines behaupteten Verkehrsunfalls, der sich am 31.5.2011 gegen 21:30 Uhr im Bereich der Autobahnausfahrt XXX Zentrum der BAB 42 in Fahrtrichtung XXX ereignet haben soll.

Der Kläger hat behauptet, der Beklagte zu 1. sei mit dem Kleintransporter Ford Transit der Beklagten zu 2., welcher bei der Beklagten zu 3. haftpflichtversichert ist, im Zuge eines Fahrstreifenwechsels mit dem in seinem Eigentum stehenden und im Unfallzeitpunkt von seinem Sohn, dem Zeugen XXX, geführten Pkw Daimler-Chrysler SL 500 kollidiert. Mit der Klage hat er Ersatz von Netto-Reparaturkosten i.H.v. 25.670,65 EUR, Gutachterkosten i.H.v. 2.086,67 EUR, einer Kostenpauschale i.H.v. 20 EUR sowie außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 610,11 EUR geltend gemacht. Die Beklagten haben die Aktivlegitimation des Klägers, das Unfallgeschehen an sich und die Schadenskausalität bestritten sowie behauptet, es handele sich um einen manipulierten Verkehrsunfall. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 254 ff. d.A.) Bezug genommen.

Das LG hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen XXX sowie durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen XXX und Anhörung des Sachverständigen. Wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverstä...

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