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OLG Düsseldorf Urteil vom 16.10.2013 - I-15 U 130/13

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Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 03.07.2013; Aktenzeichen 12 O 242/13)

 

Tenor

Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil der 12. Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 3.7.2013 abgeändert:

Die einstweilige Verfügung des LG Düsseldorf vom 23.4.2013 wird aufgehoben, und der Antrag auf ihren Erlass wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Verfügungskläger zu tragen.

 

Gründe

I. Mit Urteil vom 3.7.2013 hat das LG seine einstweilige Verfügung vom 22.4.2013 mit der Maßgabe bestätigt, dass der Verfügungsbeklagten untersagt wird, über den Verfügungsbeklagten wie folgt zu berichten:

a) "Bei der Frühstücksflockenfirma war unmittelbar vor dem Schutzschirmantrag Mitte Juni 2012 der Sanierungsberater Torsten Voß als Geschäftsführer installiert worden ... Voß wiederum präsentierte dem AG in Stendal Seid! als vorläufiger Sachwalter";

b) Den Anleihegläubigem lässt Seid! wenigstens eine kleine Hoffnung: Die Quote nach dem Insolvenzplan sei nur die Grundquote von 0,34 Prozent. Sie könne sich bis auf 16 Prozent erhöhen, falls Siag künftig weitere Ansprüche durchsetze."

c) durch die Berichterstattung:

"Der Richter pochte auf Unabhängigkeit und holte einen neuen Sachwalter an Bord."

den Eindruck zu erwecken, der Antragsteller sei als Sachwalter beiz?? stellt, dann abberufen und durch einen anderen Sachwalter ersetzt worden; jeweils wenn dies geschieht wie in dem Beitrag; "In die Röhre geschaut" in der WirtschaftsWoche Nr. 12 vom 18.3.2013 und/oder in dem Beitrag "Wenn Anleger in die Insoivenzfalle tappen" in der "WirtschaftsWoche Online" seit dem 19.3.2013."

Zur Verdeutlichung des Zusammenhangs werden im Folgenden die Passagen des Zeitungsbzw, redaktionellen Intemetartikels, in denen die beanstandeten Äußerungen enthalten sind, wiedergegeben (die angegriffenen Äußerun...

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