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OLG Düsseldorf Urteil vom 15.11.2006 - VI-U (Kart) 1/06

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Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 31.08.2005; Aktenzeichen 91 O 61/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 13.10.2009; Aktenzeichen KZR 34/06)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 31.8.2005 verkündete Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des LG Köln - 91 O 61/03 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

V. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 30 Mio. EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin ist als Teilnehmernetzbetreiberin im Sprachtelefoniebereich sowie als Auskunftsdienstleister und Herausgeber von Telefonbuchverzeichnissen tätig. Im Rahmen ihrer Tätigkeit als Telefondienst- und Teilnehmernetzbetreiberin erhebt und verwaltet sie Kundendaten, die sie für die Erbringung ihrer Dienstleistungen und deren Abrechnung benötigt. Es handelt sich hierbei vornehmlich um den Namen, die Anschrift und die Telefonnummer des Kunden (sog. Grunddaten) sowie andere notwendige Vertragsdaten. Diese Kundendaten verwaltet die Klägerin in ihrer Datenbank A.. Darüber hinaus unterhält die Klägerin eine Datenbank mit Namen D., die sie zu dem Zweck aufgebaut hat, Teilnehmerdaten für Verzeichnis- und Auskunftsdienste bereitstellen zu können. In D. enthalten sind die Kundenteilnehmerdaten aus A., soweit die Kunden einer Aufnahme ihrer Daten in ein Teilnehmerverzeichnis nicht widersprochen haben, sowie sog. Carrier. Hierbei handelt es sich um Kundendaten, die von Wettbewerbern der Klägerin geliefert werden, die selbst kein eigenes Teilnehmerverzeichnis herausgeben ode...

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