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OLG Düsseldorf Urteil vom 13.05.2016 - I-17 U 182/15

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Verfahrensgang

LG Duisburg (Urteil vom 06.11.2015; Aktenzeichen 6 O 126/15)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des LG Duisburg vom 06.11.2015 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.741,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2014 sowie weitere 1.029,35 EUR vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.05.2015 zu zahlen.

Die Kosten beider Rechtszüge trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Rückzahlung einer vom Kläger an die Beklagte gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung nach Widerruf des zugrundeliegenden Darlehensvertrags.

Der Kläger schloss am 08.10.2008 zur Finanzierung des Kaufs einer Immobilie mit der Beklagten einen Darlehensvertrag über 124.000 EUR (Konto-Nr. 6277363104) zu einem bis zum 30.09.2018 gebundenen Sollzinssatz von 4,99 % (Anlage K 1, Bl. 8 ff. GA). Mit der Vertragsurkunde erhielt der Kläger eine Widerrufsbelehrung. Im Anschluss an die Überschrift der Widerrufsbelehrung ist eine hochgestellte Fußnote 1 zu finden, deren am unteren Rand der Widerrufsbelehrung abgedruckter Text lautet: "Nicht für Fernabsatzgeschäfte." Wegen der weiteren Einzelheiten der Widerrufsbelehrung wird auf die Anlage K 3, Bl. 3 GA, verwiesen.

Im Juli 2014 veräußerte der Kläger die Immobilie und löste das Darlehen vorzeitig ab. Auf Ver...

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