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OLG Düsseldorf Urteil vom 12.03.1999 - 22 U 66/98

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Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 1 O 476/97)

 

Tatbestand

Die Gläubiger zu 1-3 nehmen die beiden Schuldner wegen bei Warentermingeschäften erlittener Verluste auf Schadenersatz in Anspruch. Auf ihren Antrag hat das LG durch Beschluß vom 5.12.1997 wegen Forderungen von insgesamt 468.998,69 DM den dinglichen Arrest gegen die Schuldner erlassen. Auf den Widerspruch der Schuldner hat das LG durch vorläufig vollstreckbares Urteil vom 2.2.1998 den Arrestbefehl aufgehoben. Auf die Berufung der Gläubiger hat der Senat durch Urteil vom 25.9.1998 wegen Forderungen von insgesamt 375.005,93 DM erneut den dinglichen Arrest in das Vermögen der Schuldner angeordnet.

Nunmehr begehren die Schuldner die Aufhebung des Arrestes.

 

Entscheidungsgründe

Der von den Schuldnern gestellte Aufhebungsantrag ist begründet. Die Gläubiger haben die Frist zur Vollziehung des Arrestes nach § 929 Abs. 2 ZPO nicht gewahrt, so daß der Arrest wegen veränderter Umstände nach § 927 Abs. 1 ZPO aufzuheben ist.

1.

Der durch Urteil des Senats vom 25.9.98 erlassene Arrest löste eine erneute Vollziehungsfrist im Sinne des § 929 Abs. 2 ZPO aus. Bei der hier vorliegenden Konstellation beginnt nach allgemeiner Auffassung eine erneute Vollziehungsfrist zu laufen. Der Streit um die erneute Vollziehungsfrist bei einer den Arrest bestätigenden oder abändernden Entscheidung ist im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung. Denn hier wurde der zunächst vom Landgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß erlassene Arrest durch späteres Urteil des Landgerichts aufgehoben. Durch das Berufungsurteil des Senats ist der Arrest nicht lediglich bestätigt, sondern neu erlassen worden. Für diesen Fall entspricht es einhelliger Auffassung, daß nach der Entscheidung des Berufungsgerichts eine neue Vollziehungsfrist zu laufen begin...

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