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OLG Düsseldorf Urteil vom 09.05.2006 - I-24 U 180/05

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Leitsatz (amtlich)

1. Ein Verzicht auf das Vermieterpfandrecht an den in Geschäftsräumen lagernden Gegenständen erstreckt sich nicht ohne Weiteres auf deren Zubehör.

2. Der Insolvenzverwalter schuldet dem Vermieter eine Nutzungsentschädigung, wenn er bei Mietvertragsende das Mietobjekt nicht räumt, sondern es als Lager für an Gegenständen des Schuldners interessierte Dritte benutzt.

 

Normenkette

BGB §§ 97, 559, 560 a.F. (= 562, 562a n.F.); InsO § 55 Abs. 1 Nr. 3

 

Verfahrensgang

LG Wuppertal (Urteil vom 03.11.2005; Aktenzeichen 7 O 305/03)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 3.11.2005 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des LG Wuppertal unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.879,67 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 7.473,92 EUR ab dem 3.8.2001 und aus weiteren 10.405,75 EUR seit dem 21.11.2001 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten der ersten Instanz haben der Kläger 51 % und der Beklagte 49 % zu tragen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 10 % und der Beklagte 90 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 19.885,52 EUR.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt den Beklagten als Insolvenzverwalter der G. Metallveredelung GmbH in Anspruch.

Das LG hat die in erster Instanz auf Zahlung von 36.624,04 EUR gerichtete Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil verwiesen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Unter Beschränkung seines Begehrens verlangt er lediglich noch die Zahlung nachfolgender Beträge:

  • 9.479,77 EUR: ...

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