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OLG Düsseldorf Urteil vom 09.01.2014 - I-14 U 55/13

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Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 13.02.2013; Aktenzeichen 11 O 346/12)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des LG Düsseldorf vom 13.2.2013 (11 O 346/12) wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsrechtszuges.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.095,62 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien schlossen unter dem 2.1.2006 mit der Beklagten einen Kreditvertrag über netto 34.000 EUR nebst Restschuldversicherung ab. Die Laufzeit sollte 72 Monate betragen. Der Kredit wurde von den Klägern nach Ablauf von 14 Monaten vorzeitig abgelöst und das Kreditkonto am 10.4.2007 gelöscht.

Mit Anwaltsschreiben vom 2.3.2012, welches der Beklagten am 5.3.2012 zugegangen ist, widerriefen die Kläger den Kreditvertrag und forderten die Beklagte zur Rückgewähr der empfangenen Leistungen auf.

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der vor dem LG gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen.

Das LG hat die Klage mit Urteil vom 13.2.2013 (Bl. 201 ff. GA) abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Zahlungsanspruch ergebe sich insbesondere nicht aus §§ 359 Abs. 1 und 4, 357 i.V.m. §§ 346 ff. BGB. Zwar handele es sich bei dem Darlehen und der Restschuldversicherung um ein verbundenes Geschäft. Gleichwohl sei ein Widerruf trotz des vorliegenden Verstoßes gegen die der Beklagten obliegenden Belehrungspflichten nach vollständiger Abwicklung des Kreditvertrages nicht mehr möglich gewesen. Bei dem Widerruf handele es sich um ein besonders ausgestaltetes Rücktrittsrecht, welches jedoch dann keine Anwendung mehr finden könne, wenn der Vertrag, um dessen Widerruf es ginge, bereits aus anderen Gründen zum Wegfall gekommen sei. Aus systematischen Überlegungen be...

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