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OLG Düsseldorf Urteil vom 08.02.2007 - 9 UF 72/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Leistungsfähigkeit beim Elternunterhalt

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Berechnung der Leistungsfähigkeit im Rahmen des Elternunterhalts

 

Normenkette

BGB §§ 1601-1603; SGB XII § 94 Abs. 1

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des AG - FamG - Moers vom 14.6.2006 unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels dahingehend abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 5.476,77 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25 01.2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Die Klägerin macht aus übergegangenem Recht die ungedeckten Kosten für die Heimpflege der Mutter des Beklagten i.H.v. insgesamt 11.820,97 EUR für den Zeitraum von 21.3.2003 bis zum 30.6.2005 geltend.

Das AG hat 5.772,80 EUR zuerkannt.

Mit ihrer Berufung begehrt die Klägerin weitere 6.048,17 EUR, mithin den erstinstanzlich bereits geltend gemachten Gesamtbetrag von 11.820,97 EUR.

Der Beklagte verfolgt mit seinem Rechtsmittel den erstinstanzlichen Antrag auf Klageabweisung weiter.

B. Die zulässige Berufung des Beklagten hat zum Teil Erfolg, die der Klägerin ist unbegründet.

I. Der Beklagte ist seiner Mutter nach den §§ 1601, 1602 BGB im streitgegenständlichen Zeitraum in der zuerkannten Höhe unterhaltspflichtig.

Über die aus § 1601 BGB folgende Unterhaltsverpflichtung des Beklagten gegenüber seiner Mutter, deren nach § 91 Abs. 1 BSHG (jetzt § 94 Abs. 1 SGB XII) übergeleitete Ansprüche die Klägerin mit ihrer Klage geltend mac...

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