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OLG Düsseldorf Urteil vom 07.12.2011 - I-18 U 85/08

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Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 24.01.2008; Aktenzeichen 37 O 64/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 21.11.2012; Aktenzeichen VIII ZR 17/12)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24. Januar 2008 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (37 O 64/06) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils des Landgerichts Düsseldorf vom 11. Oktober 2007 wird die Beklagte zu 1. verurteilt, an die Klägerin 13.955,61 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. April 2007 zu zahlen. Im Übrigen bleibt das Versäumnisurteil vom 11. Oktober 2007 aufrecht erhalten. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin zu 88,5 % und die Beklagte zu 1. zu 11,5 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in erster Instanz trägt die Beklagte zu 1. zu 17 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. in erster Instanz trägt die Klägerin zu 77 %.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. in erster Instanz trägt die Klägerin.

Im Übrigen trägt jede Partei ihre erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Klägerin trägt jedoch diejenigen Kosten allein, die durch ihre Säumnis im Verhandlungstermin vom 11. Oktober 2007 veranlasst sind

Die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin zu 77 % und die Beklagte zu 23 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheits leistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils von ihr zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Wegen des Sach- und Streitstandes wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Tatbestand des Senatsurteils vom 19. November 2008 verwiesen.

Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 1. Dezember 2010 aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurückverwiesen. Zur Begründung hat er unter anderem ausgeführt, die Beklagte sei für die hier in Rede stehenden Abrechnungszeiträume Vertragspartnerin der Klägerin gewesen, weil die Versorgungsverträge mit ihr zustande gekommen seien. Die Zurückverweisung hat der Bundesgerichtshof damit begründet, dass der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif sei, weil noch tatsächliche Feststellungen zur Höhe der Ansprüche erforderlich seien.

Die Klägerin vertritt weiterhin die Ansicht, die Beklagte könne sich zu den Zählerständen und damit zu den tatsächlichen Verbräuchen nicht mit Nichtwissen erklären. Dieses Bestreiten sei unsubstantiiert, weil die Beklagte nicht darlege, welcher Verbrauch denn ihrer Ansicht nach vorgelegen habe. In diesem Zusammenhang behauptet sie, die Beklagte habe stets Zugang zu dem Grundstück und somit zu den Zählern der Verbrauchsstelle gehabt.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils sowie unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Landgerichts Düsseldorf vom 11. Oktober 2007 die Beklagte zu verurteilen an sie, die Klägerin, 59.973,60 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über Basiszinssatz aus 5.871,99 € seit dem 08. 01. 2005, aus 35.354,05 € seit dem 20.07.2005 und aus 18.747,56 € seit dem 18. 06. 2006 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte wiederholt unter Bezugnahme auf ihren erst- und zweitinstanzlich gehaltenen Sachvortrag ihre Behauptung, zu keinem Zeitpunkt Zugang zu der hier in Rede stehenden Verbrauchsstelle gehabt zu haben.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen W.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 9. November 2011 Bezug genommen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Klägerin hat nur im zuerkannten Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.

I.

Der Klägerin stehen gegen die Beklagte zu 1. Kaufpreisansprüche in Höhe von insgesamt 13.955,61 € zu.

Aufgrund des Revisionsurteils des Bundesgerichtshofs vom 1. Dezember 2010 steht fest, dass die Beklagte zu 1.während der hier in Rede stehenden Abrechnungszeiträume Vertragspartnerin der Klägerin gewesen ist. Deswegen schuldet sie der Klägerin die innerhalb dieser Zeiträume angefallenen verbrauchsunabhängigen Kaufpreise für Strom, Fernwärme und Wasser. Diese verbrauchsunabhängigen Kosten belaufen sich auf insgesamt 13.965,10 €, die sich wie folgt zusammensetzen:

Die Schlussabrechnung der Klägerin für Fernwärme vom 18. Mai 2006 verhält sich ausschließlich über den verbrauchsunabhängigen Grundpreis für Heizung, so dass der Klägerin aus dieser Rechnung 5.073,42 € netto (197 Tage x 23,50 € x 400 : 365 Tage) zustehen.

Der verbrauchsunabhängige Kaufpreis aus der Rechnung vom 8. Dezember 2004 (Grundpreis f...

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