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OLG Düsseldorf Urteil vom 07.07.2010 - II-8 UF 14/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Trennungsunterhalt: Verwirkung des Anspruchs wegen Verschweigens eigener Einkünfte

 

Leitsatz (amtlich)

Verschweigt der unterhaltsberechtigte Ehegatte eigene Einkünfte, obwohl der Unterhaltsverpflichtete gezielt nach solchen Einkünften gefragt hat, und verhandelt er so zur Sache, so liegt ein Verwirkungstatbestand vor, auch wenn die verschwiegenen Einkünfte verhältnismäßig gering waren und nur über einen begrenzten Zeitraum erzielt wurden.

 

Normenkette

BGB § 1361 Abs. 3, § 1579 Nrn. 3, 5

 

Verfahrensgang

AG Erkelenz (Urteil vom 17.12.2009)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des AG - Familiengericht - Erkelenz vom 17.12.2009 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin in Abänderung des Zwischenvergleichs vor dem AG vom 3.11.2005 für die Zeit ab August 2008 monatlichen Trennungsunterhalt von 803 EUR abzgl. für die Zeit von August 2008 bis Mai 2010 monatlich geleisteter 550 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert für die Berufungsinstanz: 1.827 EUR

 

Tatbestand

Der am 12.7.1949 geborene Beklagte und die am 5.11.1952 geborene Klägerin haben am 27.12.1973 geheiratet. Aus der Ehe ist ein mittlerweile über 30jähriges Kind hervorgegangen. Die Parteien haben sich im Februar 2005 getrennt; eine Scheidung ist noch nicht erfolgt.

Unter dem 3.11.2005 haben die Parteien einen Zwischenvergleich geschlossen, wonach der Beklagte der Klägerin monatlich 550 EUR Trennungsunterhalt zahlt; Grundlagen enthält der Vergleich nicht. Der Beklagte hat die Zahlungen durchgehend bis Mai 2010 geleistet. Im September 2007 hat die ...

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