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OLG Düsseldorf Urteil vom 01.08.2002 - 8 U 206/01

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Leitsatz (amtlich)

Gegen die Wirksamkeit einer Individualvereinbarung, in der eine Patientin nach einer fehlgeschlagenen Schönheitsoperation (hier: Narbenbildung nach der Entfernung von Gesichtsfalten) auf weitergehende Ansprüche verzichtet, wenn der behandelnde Arzt die Behandlungskosten erstattet und Nachbehandlungskosten übernimmt, bestehen – soweit die Umstände im Einzelfall keine andere Beurteilung erforderlich machen – keine grundsätzlichen Bedenken.

 

Normenkette

BGB §§ 119, 138, 142, 611

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 3 O 154/99)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 24.06.2003; Aktenzeichen VI ZR 309/02)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 27.9.2001 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Düsseldorf abgeändert.

Unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 27.5.1999 wird die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites – beider Instanzen – hat die Klägerin zu tragen mit Ausnahme der durch die Säumnis des Beklagten in erster Instanz entstandenen Kosten, die er selbst zu tragen hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die 1946 geborene Klägerin unterzog sich am 6.11.1997 bei dem Beklagten – einem niedergelassenen Chirurgen – einer Schönheitsoperation, bei der u.a. zwei vertikal von den Nasenflügeln zur Oberlippe verlaufende Falten beseitigt werden sollten. Hierfür zahlte die Klägerin einen Betrag von 2.000 DM.

Der von dem Beklagten ambulant durchgeführte Eingriff erfolgte im Wege einer Kombinationsmethode mittels chemischer Hautschälung (Exodermbehandlung) und mechanischem Abschleifen der obersten Hautschicht.

Nach dem Eingriff kam es bei der Klägerin zu einer Herpesinfektion. Im Bereich der behandelten Hautfalten behielt die Klägerin zwei Narben zurück. Im Hinblick darauf schlossen die Parteien am 27.2.1998 eine schrif...

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