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OLG Düsseldorf Beschluss vom 27.11.2023 - 3 Wx 169/23

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Leitsatz (amtlich)

Beruft der Erblasser seinen einzigen Abkömmling zum nicht befreiten Vorerben und seine einzige Enkelin zur Nacherbin, so ist im Allgemeinen die Vererblichkeit der Nacherbenstellung in Anwendung von § 2108 Abs. 2 BGB auf Familienangehörige des Erblassers beschränkt. Das gilt umso mehr, wenn der einzigen Urenkelin überdies ein lebenslanges Wohnrecht vermacht ist.

 

Normenkette

BGB § 2108 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Duisburg-Ruhrort (Aktenzeichen 130 VI 691/22)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts (Nachlassgericht) Duisburg-Ruhrort vom 17. August 2023 aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen, über den Erbscheinantrag der Beteiligten vom 15. Juli 2022 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beteiligte ist die Urenkelin der Erblasserin. Sie ist ebenso wie ihre Mutter Heidemarie K... von der Erblasserin testamentarisch bedacht worden. In dem notariell beurkundeten Testament vom 4. September 1974 heißt es, soweit vorliegend von Interesse:

"Meine einzige Tochter, Frau Ilse N..., ..., soll meine alleinige Erbin sein. Insbesondere soll sie mein Hausgrundstück Duisburg-Meiderich, ... erben.

Sie soll Vorerbin sein ohne Befreiung von den Beschränkungen der Vorschrift des § 2113 BGB.

Nacherbe soll meine einzige Enkeltochter, Frau Heidemarie K... ... sein.

Als Vermächtnis sollen meine Enkelin Frau Heidemarie K... 20.000,- DM und deren Tochter ... (lies: die Beteiligte), meine einzige Urenkelin, ebenfalls 20.000,- DM erhalten, und zwar innerhalb eines Jahres nach meinem Tode.

Außerdem sollen Frau Heidemarie K... und ... (lies: die Beteiligte) ein lebenslängliches Wohnrecht in dem Haus Duisburg-Meiderich, ... erhalten, und zwar gemeinsam an der Wohn...

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