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OLG Düsseldorf Beschluss vom 26.03.2001 - 3 Wx 88/01

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Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 36 T 1/01)

 

Tenor

Das Rechtsmittel der Beteiligten wird zurückgewiesen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 5.000,– DM.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligte ist im Handelsregister von Düsseldorf unter HRB × eingetragen. Sitz des Unternehmens ist Düsseldorf. Gegenstand des Unternehmens ist die Durchführung von chirurgisch-kosmetischen Operationen, insbesondere im Bereich Haartransplantationen.

Unter dem 07. November 2000 reichte der Notar N… eine von ihm am 03. November 2000 zu UR.Nr. …/2000 beglaubigte Handelsregisteranmeldung vom selben Tage ein.

Hierin heißt es u.a.:

  1. „Der Gesellschaftsvertrag wurde hinsichtlich § 1 (Firma und Sitz der Gesellschaft) neu gefaßt.
  2. Herr J… K… ist mit Wirkung vom … an als Geschäftsführer abberufen worden. Ihm wurde Entlastung erteilt.

    Zum neuen Geschäftsführer wurde mit Wirkung vom … an Herr F… T…, geboren am …, Makler, … Zandvoort, bestellt. Er vertritt die Gesellschaft stets allein. Er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. … Die Geschäftsräume der Gesellschaft befinden sich: … Zandvoort, Niederlande. …”

Darüber hinaus legte der Notar das Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 03. November 2000 vor, aus dem sich die angemeldeten Veränderungen ergeben und beantragte „den Vollzug der überreichten Urkunden”.

Das Registergericht hat den Notar unter dem 17. November 2000 darauf hingewiesen, dass der Antrag vom 3. November 2000 nicht vollzogen werden könne, weil die deutsche Rechtsordnung eine Sitzverlegung ins Ausland nicht vorsehe und für diesen Fall nur die Liquidation mit anschließender Neuanmeldung im Ausland möglich sei.

Dem widersprach die Beteiligte und vertrat unter Bezugnahme auf das „Centros-Urteil” des Europäischen Gerichtshofs vom 09. März 1999 die Auffassung, wenn hiernach die Ablehnung der E...

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