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OLG Düsseldorf Beschluss vom 24.03.2015 - I-3 Wx 30/15

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Leitsatz (amtlich)

1. Bei der Bemessung des Geschäftswerts für das Verfahren zur Erteilung eines Erbscheins kann nach aktueller Gesetzeslage nicht (mehr) darauf abgestellt werden, welches wirtschaftliche Ziel ein Antragsteller oder Beschwerdeführer für sich im Ergebnis anstrebt.

2. Diese Bewertungsvorgabe (Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls ohne Abzug anderer als vom Erblasser herrührender Verbindlichkeiten) führt unter Umständen dazu, dass die Kostenlast außer Verhältnis zu dem erstrebten wirtschaftlichen Ziel steht und geeignet sein kann, den Zugang zur Rechtsmittelinstanz zu beeinträchtigen (Art. 19 Abs. 4 GG), was hier (Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls: 500.000 EUR; wirtschaftliches Ziel des Antragstellers: Erteilung eines ihn mit einer Erbquote von 1/6 ausweisenden Erbscheins) noch nicht der Fall ist.

 

Normenkette

GNotKG § 61 Abs. 1 S. 1, § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 40 S. 2

 

Verfahrensgang

AG Geldern (Beschluss vom 02.04.2014; Aktenzeichen 26 VI 409/12)

 

Tenor

1. Die Beteiligte zu 2. hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

2. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Kosten ihres Rechtsmittels sind der Beteiligten zu 2. aufzuerlegen, nachdem sie dieses zurückgenommen hat.

Gemäß § 80 Satz 1 FamFG sind Kosten sowohl die Gerichtskosten - Gebühren und Auslagen - als auch die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Grundsätzlich kann das Gericht die Kosten eines Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen, § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG, jedoch soll es nach § 84 FamFG die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels demjenigen Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat. Ob im Falle der Zurüc...

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