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OLG Düsseldorf Beschluss vom 21.04.2010 - I-3 Wx 7/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütung des Nachlasspflegers

 

Normenkette

BGB § 1915 Abs. 1, § 1836

 

Verfahrensgang

AG Wuppertal (Aktenzeichen 562 VI 386/1970)

 

Tenor

Das Rechtsmittel wird auf Kosten der Beteiligten zu 2. zurückgewiesen.

Geschäftswert: 1.019,24 EUR.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 3. sind Vorerben, die Beteiligten zu 2. die zur Zeit vorhandenen Nach-erben nach dem im Beschlusseingang bezeichneten Erblasser. Die Beteiligten zu 3. beabsichtigten, Grundbesitz auf die Beteiligten zu 2. zu übertragen.

Mit Beschluss vom 3.4.2008 ordnete das Nachlassgericht Nachlasspflegschaft für die unbekannten Nacherben des Erblassers an und bestellte den Beteiligten zu 1. zum Nachlasspfleger mit dem Wirkungskreis der Zustimmung für die unbekannten Nacherben zu dem bereits beurkundeten Übertragungsvertrag; zugleich stellte das Nachlassgericht fest, dass der Nachlasspfleger die Nachlasspflegschaft berufsmäßig ausübe.

Auf Antrag des Beteiligten zu 1. bewilligte ihm das Nachlassgericht mit Beschluss vom 30.10.2008 eine Vergütung von 1.019,24 EUR. Ein gegen diesen Beschluss eingelegtes Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.

Mit am 15.7.2009 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz bat der Beteiligte zu 1. um Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vergütungsbeschlusses. Diesen Antrag erneuerte er mit Schriftsatz vom 18.9.2009, bei Gericht am 22.9.2009 eingegangen. Daraufhin sprach das Nachlassgericht zunächst mit Beschluss vom 1.10.2009 aus, dass unter Bezugnahme auf den Vergütungsbeschluss vom 30.10.2008 die Nachlasspflegschaftsvergütung für den Beteiligten zu 1. gegen die hiesigen Beteiligten zu 3. als Gesamtschuldner festgesetzt werde. Diesen Beschluss hob das Nachlassgericht mit weiterem, unangegriffen gebliebenen Beschluss vom 11.11.2009 auf.

Durch den angefochtenen Beschluss vom 4.12....

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