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OLG Düsseldorf Beschluss vom 19.03.2008 - II-4 WF 41/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Betreuungsunterhalt; Ausweitung über das 3. Lebensjahr des Kindes hinaus nur bei besonderer Betreuungsbedürftigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nur dann, wenn der Unterhaltsberechtigte substantiiert darlegt, dass die konkrete Betreuungssituation oder eine besondere Betreuungsbedürftigkeit eines Kindes eine vollschichtige Erwerbstätigkeit nicht zulassen, kommt nach dem Willen des Gesetzgebers ein über das dritte Lebensjahr des Kindes hinausgehender Betreuungsunterhalt in Betracht.

2. Ein Betreuungsunterhalt beziehender Elternteil muss sich erst mit Inkrafttreten der Unterhaltsrechtsreform darauf einstellen, neben der Betreuung eines kleineren Kindes erwerbstätig zu sein. Ihm ist deshalb eine Übergangsfrist zuzubilligen, innerhalb derer er sich auf die verschärften Anforderungen an die Erwerbsobliegenheit einstellen und Bemühungen um einen Arbeitsplatz aufnehmen kann.

 

Normenkette

BGB §§ 1570, 1609; ZPO § 323; SGB VIII § 24; EGZPO § 36 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Kempen (Beschluss vom 12.02.2008)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des AG - FamG - Kempen vom 12.2.2008 dahin abgeändert, dass der Beklagten weitergehend Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. aus N. bewilligt wird, soweit sie sich gegen die Klage hinsichtlich einer Zahlungsverpflichtung von weniger als 217 EUR für die Zeit von Januar bis Juli 2008 wendet.

2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

3. Die Gebühr Nr. 1811 GKG ist zur Hälfte zu erheben.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange begründet. Die Rechtsverteidigung der Beklagten gegen die Abänderungsklage des Klägers hat nur für die Zeit bis Juni 2008 weitergehende Aussicht auf ...

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