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OLG Düsseldorf Beschluss vom 18.12.2009 - II-8 UF 177/09

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Leitsatz (amtlich)

In Verfahren, die vor dem Inkrafttreten des FGG - Reformgesetzes am 1.9.2009 eingeleitet wurden, sind die bis zum 31.8.2009 geltenden Verfahrensvorschriften auch auf das Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht anzuwenden.

 

Verfahrensgang

AG Wesel (Beschluss vom 15.10.2009; Aktenzeichen 33 F 98/09)

 

Tenor

Der Beschluss des AG Wesel vom 15.10.2009 wird auf die Beschwerde der Antragsgegnerin aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das AG zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 3.000 EUR.

 

Gründe

Die nach § 621e ZPO statthafte, form- und fristgemäß eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin hat den aus dem Tenor ersichtlichen vorläufigen Erfolg.

1. Auf das Beschwerdeverfahren sind gemäß Art. 111 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-RG) die bis zum Inkrafttreten des FGG-RG am 1.9.2009 geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden, weil das erstinstanzliche Verfahren vor dem 1.9.2009 eingeleitet wurde.

Das Beschwerdeverfahren, das nach dem 1.9.2009 eingeleitet wurde, ist kein selbständiges Verfahren i.S.d. Abs. 2 der Übergangsvorschrift. Zwar kann der missverständlich formulierte Wortlaut des Abs. 2 so verstanden werden, dass das mit einer Endentscheidung abgeschlossene erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren als zwei selbständige Verfahren i.S.d. Übergangsvorschrift anzusehen sind, was in der Literatur auch vertreten wird (Prütting/Helms-Prütting, FamFG, Art. 111 FGG-RG, Rn, 5, Geimer, FamRB 2009, 386).

Diese Auffassung missachtet jedoch nicht nur den erklärten Willen des Gesetzgebers, sondern ist auch aus gesetzessystematischen Erwägungen nicht haltbar.

Aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/6308, ...

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