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OLG Düsseldorf Beschluss vom 17.03.2011 - IV-3 RBs 25/11

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Leitsatz (amtlich)

Die Regelung des § 1 Abs. 2 LFoG NRW, durch die “zum Wohnbereich gehö-rende Parkanlagen„ vom Waldbegriff ausgenommen worden sind, ist auch bei weiter Auslegung nicht auf eine 41 Hektar große Parkanlage anwendbar, die

 

Normenkette

BWaldG § 2 Abs. 3; LFoG NRW § 1 Abs. 2

 

Tenor

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Jedoch bleiben die Feststellungen aufrechterhalten

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet

verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht Wuppertal hat die Betroffene auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 der Straßenordnung der Stadt Wuppertal wegen "fahrlässigen Führens eines unangeleinten Hundes außerhalb eines Hundeauslaufgebietes im Bereich von Straßen und Anlagen" zu einer Geldbuße von 50 Euro verurteilt.

Der Einzelrichter hat die auf die Sachrüge gestützte Rechtsbeschwerde der Betroffenen mit Beschluss vom 21. Februar 2011 zur Fortbildung des Rechts zugelassen und die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist begründet.

Nach § 4 Abs. 2 der Straßenordnung der Stadt Wuppertal sind Hunde auf Straßen und in Anlagen an der Leine zu führen; hiervon ausgenommen sind Waldwege, für die das Landesforstgesetz (LFoG NRW) Anwendung findet, und als Hundeauslaufflächen ausgewiesene und gekennzeichnete Grundstücksflächen. Nach § 1 Abs. 2 LFoG NRW sind "zum Wohnbereich gehörende Parkanlagen" nicht Wald im Sinne des Landesforstgesetzes.

Das Amtsgericht hat den "Nützenbergpark" in Wuppertal, in dem die Betroffene ihren Hund nicht an der Leine geführt hat, als eine "zum Wohnbereich gehörende Parkanlage" eingestuft und deshalb die Geltung der kommunalen Hun...

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