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OLG Düsseldorf Beschluss vom 16.07.2014 - II-7 UF 78/14

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Verfahrensgang

AG Krefeld (Beschluss vom 21.02.2014; Aktenzeichen 64 F 416/13)

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Krefeld vom 21.2.2014 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beteiligten zu 1. und 2. auferlegt.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I. Mit notarieller Urkunde vom 19.9.2013 beantragten die volljährigen Beteiligten zu 1 (*18.4.1986) und 2. (*14.4.1989) die Annahme als Kind durch den Beteiligten zu 3 (*1.2.1958). Dieser ist der Ehemann der Beteiligten zu 4, der leiblichen Mutter der Beteiligten zu 1. und 2.. Sie hat ihre Einwilligung zur beantragten Adoption erteilt. Beantragt wurde die Adoption mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme (Volladoption). Das AG hat die Beteiligten zu 1. bis 4. im Termin am 14.11.2013 angehört. Der Beteiligte zu 5., der Vater der Beteiligten zu 1. und 2. steht wegen eines im Dezember 2012 erlittenen Schlaganfalls unter Betreuung und ist nicht arbeitsfähig. Er ist mit einer Adoption seiner erwachsenen ehelichen Söhne durch den Beteiligten zu 1. und 2. mit den Wirkung einer Minderjährigenadoption nicht einverstanden. Diese habe zu unterbleiben, da dies seine Interessen gefährde. Durch die Volladoption verliere er seinen grundsätzlich bestehenden Unterhaltsanspruch gegenüber den Beteiligten zu 1. und 2., denen er beginnend mit dem Kleinkindalter Unterhalt geleistet habe. Die titulierten Unterhaltszahlungen des Beteiligten zu 5. endeten gegenüber dem Beteiligten zu 1. erst im Jahr 2013, nachdem der Beteiligte zu 5. aufgrund seiner Erkrankung einen Abänderungsantrag gestellt hatte.

Mit Beschluss vom 21.2.2014 lehnte das AG die Adoption der Beteiligten zu 1. und 2. durch den Beteiligten zu 3. im Wesentlichen mit der Begründun...

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